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   BGH, 10.10.2007 - 5 StR 376/07   

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https://dejure.org/2007,9040
BGH, 10.10.2007 - 5 StR 376/07 (https://dejure.org/2007,9040)
BGH, Entscheidung vom 10.10.2007 - 5 StR 376/07 (https://dejure.org/2007,9040)
BGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2007 - 5 StR 376/07 (https://dejure.org/2007,9040)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    § 66b Abs. 2 StGB; § 12 Abs. 3 StGB; Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK
    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (formelle Voraussetzungen: Behandlung von Regelbeispielen, Bildung einer hypothetischen Gesamtstrafe; neue Tatsache: Therapieabbruch, bereits erkennbare Pädophilie, Äußerungen im Vollzug); Recht auf Verfahrensbeschleunigung

  • openjur.de
  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachträgliche Anordnung der Unterbringung in einer Sicherungsverwahrung; Erkennbarkeit der Eigenschaften des Verurteilten und die hieraus resultierende Gefährlichkeit bei der Anlassverurteilung

  • Judicialis

    StPO § 244 Abs. 2; ; StPO § 349 Abs. 4; ; StGB § 12 Abs. 3; ; StGB § 66; ; StGB § 66a; ; StGB § 66b; ; StGB § 66b Abs. 1; ; StGB § 66b Abs. 2; ; StGB § 66b Abs. 2 Satz 1

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 66b
    "Neue" Tatsache und Aufklärungspflicht im früheren Verfahren

  • rechtsportal.de

    StGB § 66b
    "Neue" Tatsache und Aufklärungspflicht im früheren Verfahren

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 11.07.2006 - 5 StR 113/06

    Anordnung der Unterbringung in der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue

    Auszug aus BGH, 10.10.2007 - 5 StR 376/07
    Dass diese erstmals im Verfahren nach § 66b StGB der sachverständigen Bewertung unterbreitet wurden, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 302; NStZ 2006, 276, 278).

    Die Therapieverweigerung kann allerdings nur dann als berücksichtigungsfähige neue Tatsache angesehen werden, wenn das früher zuständige Tatgericht zum Zeitpunkt seiner Verurteilung begründet annehmen konnte, der Verurteilte werde sich einer Therapie unterziehen (BGHSt 50, 275, 281; BGH NStZ-RR 2006, 302).

  • BGH, 09.11.2005 - 4 StR 483/05

    Eingangserfordernis der "neuen Tatsache" bei der nachträglichen

    Auszug aus BGH, 10.10.2007 - 5 StR 376/07
    Denn auch solche neu hervorgetretenen Umstände, die schon für den früheren Tatrichter bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt mit Blick auf § 244 Abs. 2 StPO erkennbar waren, sind nicht neu im Sinne des § 66b StGB (BGHSt 50, 275, 278; 373, 379).

    Die Therapieverweigerung kann allerdings nur dann als berücksichtigungsfähige neue Tatsache angesehen werden, wenn das früher zuständige Tatgericht zum Zeitpunkt seiner Verurteilung begründet annehmen konnte, der Verurteilte werde sich einer Therapie unterziehen (BGHSt 50, 275, 281; BGH NStZ-RR 2006, 302).

  • BGH, 13.11.2002 - 2 StR 261/02

    Sicherungsverwahrung für Sexualstraftäter bestätigt

    Auszug aus BGH, 10.10.2007 - 5 StR 376/07
    Die hypothetische Gesamtstrafe (vgl. BGHSt 48, 100, 103; Tröndle/Fischer, StGB 54. Aufl. § 66b Rdn. 11a) von fünf Jahren wegen Katalogtaten nach § 66b Abs. 2 Satz 1 StGB hat das Landgericht nunmehr aber nicht nur aufgrund der Einzelstrafen für die Verbrechen gebildet, sondern auch die Einzelstrafen für fünf Taten des sexuellen Missbrauchs von Kindern im besonders schweren Fall (§ 176 Abs. 3 StGB a. F.) einbezogen, dabei freilich nicht beachtet, dass gemäß § 12 Abs. 3 StGB das Vorliegen eines Regelbeispiels und die damit mögliche Strafrahmenverschiebung die Einordnung als Vergehen unberührt lässt.
  • BGH, 11.05.2005 - 1 StR 37/05

    BGH hebt Urteil über Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung auf

    Auszug aus BGH, 10.10.2007 - 5 StR 376/07
    Zwar kann in der Verweigerung oder dem Abbruch einer Therapie eine solche Tatsache liegen, wenn auch dieser Umstand allein für die Anordnung einer nachträglichen Sicherungsverwahrung grundsätzlich nicht genügt (BGHSt 50, 121, 126; BGH NStZ 2005, 561, 562).
  • BGH, 22.02.2006 - 5 StR 585/05

    Voraussetzungen der nachträglichen Sicherungsverwahrung (neue Tatsachen: Vorrang

    Auszug aus BGH, 10.10.2007 - 5 StR 376/07
    Es wird zu beachten sein, dass § 66b StGB nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen dient (BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483; BGHSt 50, 373, 379), mithin die damals wie auch heute vorliegende außerordentlich hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung durchaus erheblicher neuer Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen nicht alleinige Grundlage für die nachträgliche Sicherungsverwahrung sein kann.
  • BVerfG, 23.08.2006 - 2 BvR 226/06

    Verfassungsmäßigkeit der nachträglichen Anordnung der Sicherungsverwahrung (kein

    Auszug aus BGH, 10.10.2007 - 5 StR 376/07
    Es wird zu beachten sein, dass § 66b StGB nicht der Korrektur rechtsfehlerhafter früherer Entscheidungen dient (BVerfG - Kammer - NJW 2006, 3483; BGHSt 50, 373, 379), mithin die damals wie auch heute vorliegende außerordentlich hohe Wahrscheinlichkeit für die Begehung durchaus erheblicher neuer Sexualdelikte zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen nicht alleinige Grundlage für die nachträgliche Sicherungsverwahrung sein kann.
  • BGH, 12.01.2006 - 4 StR 485/05

    Nachträgliche Sicherungsverwahrung (neue Tatsache: kombinierte

    Auszug aus BGH, 10.10.2007 - 5 StR 376/07
    Dass diese erstmals im Verfahren nach § 66b StGB der sachverständigen Bewertung unterbreitet wurden, ist demgegenüber ohne Belang (vgl. BGH NStZ-RR 2006, 302; NStZ 2006, 276, 278).
  • BGH, 22.07.2008 - 5 StR 274/08

    Anordnung nachträglicher Sicherungsverwahrung aufgehoben

    (alt: 5 StR 376/07).

    Nachdem der Senat durch Beschluss vom 10. Oktober 2007 - 5 StR 376/07 dieses Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen hatte, hat das Landgericht erneut die nachträgliche Unterbringung des Verurteilten in der Sicherungsverwahrung gemäß § 66b Abs. 2 StGB angeordnet.

    Dass eine derart pauschal erklärte Bereitschaft, die zudem nahe liegend von zulässigen Verteidigungsinteressen mitbestimmt gewesen und die durch keine Tatsachen oder sachverständige Wertung gestützt worden ist, nicht geeignet gewesen sein kann, auf eine erfolgversprechende Therapiebereitschaft schließen zu lassen (vgl. BGH, Beschluss in dieser Sache vom 10. Oktober 2007 - 5 StR 376/07 S. 5), hat das Gericht der Anlassverurteilung selbst erkannt, da es nur von einem "Ansatz zur Therapiebereitschaft" ausgegangen ist.

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